Suchmenü ausblenden


Suchmenü einblenden
Mit 1.1.2010 sind für Selbständige positive Neuerungen bei der Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge in Kraft getreten

Da die Einkünfte eines Unternehmers im Beitragsjahr noch nicht bekannt sind, sieht das gewerbliche Sozialversicherungsgesetz für Unternehmer zuerst eine vorläufige Beitragsvorschreibung vor. Erst dann, wenn der Steuerbescheid des Beitragsjahres vorliegt, erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung.

Vorläufige Beitragsvorschreibung
Die vorläufige Beitragsgrundlage wird grundsätzlich auf Basis der Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres gebildet.

Beitragsgrundlage sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben) laut dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid zuzüglich der vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung.

Die vorläufige Beitragsvorschreibung erfolgt allerdings auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage
* in den ersten drei Kalenderjahren oder
* in dem Fall, dass im drittvorangegangenen Jahr keine selbständige Erwerbstätigkeit
ausgeübt worden ist.

Neue Möglichkeit der Beitragsherabsetzung
Gerade in wirtschaftlich schwierigeren Zeiten kommt es vor, dass die Beitragsgrundlage im drittvorangegangenen Kalenderjahr höher war als im Beitragsjahr. Es ist daher vorauszusehen, dass die vorläufige Beitragsgrundlage den tatsächlichen Einkünften des Beitragsjahres nicht entsprechen wird. In diesen Fällen gab es bisher die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung der vorläufigen Beiträge zu stellen.

In Zukunft ist es aber möglich, an Stelle der Stundung einen Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage zu stellen. Die Beiträge werden in diesem Fall auf Basis der glaubhaft gemachten voraussichtlichen Einkünfte des Beitragsjahres festgesetzt.

TIPP!
Der Antrag kann formlos bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingebracht werden. Wir empfehlen die Vorlage „Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage wegen Verringerung der Einkünfte“ im Anhang als Upload.
Verbesserung bei Pensionsantritt

Die neue Herabsetzungsmöglichkeit führt auch zur Beseitigung von Härtefällen im Bereich der Pensionsversicherung. Im Falle einer herabgesetzten Beitragsgrundlage kommt es zu keiner Beitragsnachbelastung mehr, wenn der Steuerbescheid für ein Kalenderjahr erst nach dem Pensionsstichtag der Sozialversicherungsanstalt bekannt wird.

Nach früherer Rechtslage sind bei Pensionsantragsstellung die Stundung aufgehoben und Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der höheren Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres vorgeschrieben worden. Diese Vorschreibung konnte dann nicht mehr verändert werden, wenn sich nach Pensionsantritt herausgestellt hat, dass im Beitragsjahr nur geringe Einkünfte erzielt worden sind.

Endgültige Beitragsbemessung – neue Beitragsvorschreibung ab 2011
Erst wenn der Steuerbescheid des Beitragsjahres vorliegt, werden die Beiträge endgültig bemessen. Dabei sind sowohl Gutschriften als auch Beitragsnachforderungen möglich.

Um dem Unternehmer die Kalkulation zu erleichtern, wird ab 2011 eine Beitragsnachforderung erst im folgenden Kalenderjahr in vier gleichen Teilbeträgen vorgeschrieben. Der Unternehmer weiß somit künftig zu Beginn eines jeden Jahres exakt die Höhe der zu zahlenden Beiträge. Die Beiträge werden unterjährig nicht mehr angehoben. Nur Kostenanteile, Nebengebühren und Verzugszinsen verändern gegebenenfalls von Quartal zu Quartal die Vorschreibung im laufenden Jahr.

Außerdem werden die Beitragsvorschreibungen in Zukunft übersichtlicher und mit entsprechenden Erläuterungen gestaltet.

Neuer steuerrechtlicher Gewinnfreibetrag
Um die Diskriminierung der Unternehmer beim 13. und 14. Gehalt zu beenden, wurde ab 2010 ein neuer Gewinnfreibetrag eingeführt. Durch diesen Gewinnfreibetrag kommt es zu einer Verminderung der für die Beitragsberechnung maßgebenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies führt naturgemäß zu einer geringeren Beitragsgrundlage.
Auch aus diesem Grund kann ein Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage sinnvoll sein.

TIPP!
Fragen Sie Ihre/n Steuerberater/in,
wie Sie von der neuen Regelung am besten profitieren können.


Quelle: www.wko.at


Sie sind hier: News

Datenschutz-Erklärung