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79 News gefunden


Dank dem Engagement unserer KundInnen bei der bestNET.Weihnachtsaktion konnten wir EUR 3000,- an ZEBRA - Interkulturelles Beratungs- und Therapiezentrum überweisen.
Spenden sind dringend notwendig, um die interkulturelle Psychotherapie für Kinder aufrecht erhalten zu können.

Wir sagen DANKE!

Ihr bestNET.Team ...

"Seit dem 1.1.2016 gilt die Registrierkassenpflicht. Ab dem 1.4.2017 gilt zudem die Verpflichtung, Aufzeichnungen einer Registrierkasse durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen

Dazu bedarf es einer Registrierkasse, die der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) entspricht und einer Implementierung des ebenso vorgeschriebenen Manipulationsschutzes, sowie der Registrierung der Einrichtungen über FinanzOnline und einer erfolgreichen Startbelegprüfung.

Wird dieser gesetzlichen Verpflichtung vorsätzlich nicht rechtzeitig nachgekommen, droht nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes eine Geldstrafe von bis zu € 5.000. Ob eine vorsätzliche Nichterfüllung der Verpflichtung, eine manipulationsgeschützte Registrierkasse zu verwenden, vorliegt oder nicht, ist im Einzelfall von der Abgabenhörde zu prüfen und auch zu beweisen.

Kein Vorsatz?

Nach Ansicht des Finanzministeriums kann von einer vorsätzlichen Nichtbeachtung nicht ausgegangen werden, wenn der Unternehmer

- über eine Registrierkasse verfügt, die der Kassenrichtlinie entspricht und mit dieser die Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht erfüllt,
- Belege über die getätigten Barumsätze lückenlos erteilt und
- zumindest glaubhaft macht, dass er die RKSV-konforme Beschaffung und/oder die Umrüstung der Registrierkasse bei einem Kassenhersteller oder einem Kassenhändler bis Mitte März 2017 bereits beauftragt hat, sodass die Säumnis nicht in seiner Sphäre gelegen ist.

Bei einem derart gelagerten Sachverhalt kann nach Ansicht der Finanz daher von einer Strafe abgesehen werden.

Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung ohne Verzug

Kann somit der gesetzlichen Verpflichtung zur Implementierung eines Manipulationsschutzes für die Registrierkasse etwa nur aufgrund von Lieferengpässen der Registrierkassenhändler nicht rechtzeitig bis zum 1.4.2017 nachgekommen werden, wird in der Regel von der Verhängung einer Strafe abgesehen. ...
Quelle: http://www.huebner.at/infos-download/aktuelle-news/detail/article/registrierkasse-vorsaetzliche-nichtbeachtung-des-manipulationsschutzes.html 27.04.2017

Dank dem Engagement unserer Kunden bei der bestNET.Weihnachtsaktion konnten wir € 3.450,- an Licht für die Welt überweisen. Damit können 115 Operationen am Grauen Star in den ärmsten Ländern der Welt finanziert werden.

Wir sagen DANKE!

Ihr bestNET.Team

Dank dem Engagement unserer Kunden bei der bestNET.Weihnachtsaktion konnten wir heute EUR 2000,00 an die Initiative HELFEN WIE WIR überweisen.
Wir sagen DANKE!

Ihr bestNET.Team

"410. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen (Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV)

Aufgrund der §§ 131b Abs. 5 Z 1, 3 und 4 und § 132a Abs. 8 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet:

1. Hauptstück Allgemeiner Teil

Anwendungsbereich

§ 1. Die Registrierkassensicherheitsverordnung regelt

1. die zur technischen Umsetzung der Manipulationssicherheit elektronischer Aufzeichnungssysteme erforderlichen technischen Merkmale

a) der Registrierkasse,
b) der Signaturerstellungseinheit,
c) der Kommunikation zwischen Registrierkasse und Signaturerstellungseinheit,

2. die zusätzlichen Anforderungen an den Beleg gemäß § 132a Abs. 8 der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 164/1961,

3. Einzelheiten über die Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend geschlossene Gesamtsysteme und

4. den Zugriff der Behörden auf die dafür erforderlichen Daten für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 177. Newsletter der BGBl.-Redaktion 14.12.2015

"1. Allgemeines

Der nachstehende Erlass regelt die zu beachtenden Kriterien und Details bei

der Führung von Büchern und Aufzeichnungen (Einzelaufzeichnungspflicht nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO), der Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO), der Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO),
und die Sanktionen bei Nichterfüllung der Verpflichtungen,

wobei insbesondere auf die durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 erfolgten Änderungen Bezug genommen wird. Dies betrifft auch die gemäß der §§ 131 Abs. 4 und 131b Abs. 5 Z 1, 2, 3 und 4 sowie § 132a Abs. 8 BAO ergangenen Verordnungen des Bundesministers für Finanzen über Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen (Einzelaufzeichnungen), bei der Registrierkassenpflicht (Registrierkassensicherheitsverordnung - RKSV, derzeit als Notifizierungsentwurf veröffentlicht) und bei der Belegerteilungspflicht (Barumsatzverordnung 2015 - BarUV 2015). [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.bmf.gv.at vom 12.11.2015

"247. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, bei der Registrierkassenpflicht und bei der Belegerteilungspflicht (Barumsatzverordnung 2015 – BarUV 2015)

Aufgrund der §§ 131 Abs. 4 und 131b Abs. 5 Z 2 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet:

Vereinfachte Losungsermittlung

§ 1. (1) Eine vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und der Belegerteilungpflicht nach § 132a BAO kann nur in den Fällen der §§ 2 bis 4 in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.

(2) Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung nach den §§ 2 und 3 können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden.

(3) Die Ermittlung des Kassenanfangs- und Kassenendbestandes sowie der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden. Sie hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages und für jede Kassa gesondert zu erfolgen.

(4) Wenn die vereinfachte Losungsermittlung nach den §§ 2 bis 4 zulässig ist, besteht weder eine Registrierkassenpflicht gemäß § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 123. Newsletter der BGBl.-Redaktion 10.09.2015

Dank dem Engagement unserer Kunden bei der bestNET.Weihnachtsaktion können wir € 2.100,oo an Licht für die Welt überweisen. Damit können 70 Operationen am Grauen Star in den ärmsten Ländern der Welt finanziert werden.

Wir sagen DANKE!

Ihr bestNET.Team

Dank dem Engagement unserer Kunden bei der bestNET.Weihnachtsaktion konnten wir € 5.400,oo an Licht für die Welt überweisen. Damit können 180 Operationen am Grauen Star in den ärmsten Ländern der Welt finanziert werden.

Wir sagen DANKE!

Ihr bestNET.Team

In der Nacht von 7. auf 8.8. hat unsere Technik weitreichende Verbesserungen vorgenommen :-)

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